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Mittwoch, 20 Oktober 2021 12:51

Werbungskosten: Was können Sie absetzen? | Steuererklärung

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 Zum 31.10.2021 endet die Frist, bis zu der Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2020 abgegeben haben müssen. Vor allem die Werbungskosten spielen dabei für Arbeitnehmer eine zentrale Rolle. Denn unter den Werbungskosten verstehen sich alle Kosten, die mit dem Beruf in Verbindung stehen. Was können Sie absetzen und welche Besonderheiten gelten für Zeitarbeiter? 

Inhaltsverzeichnis 

1. Was sind Werbungskosten? 

2. Die wichtigsten Werbungskosten

3. Besonderheit Zeitarbeit: Einsatzwechseltätigkeit oder dauerhaft beschäftigt? 

Wo lässt sich mehr absetzen? 

 

Das Wichtigste – kurz & knapp 

  • Werbungskosten sind alle Ausgaben, die Arbeitnehmer leisten, um das Einkommen sicherzustellen. 
  • Werbungskosten lassen sich mit einer Pauschale von 1000€ absetzen. 
  • Haben Sie mehr Werbungskosten als 1000€, lohnt es sich, diese bei der Steuererklärung anzugeben. 
  • Zeitarbeiter können mehr absetzen, wenn Sie einer Einsatzwechseltätigkeit nachgehen.  

 

1. Was sind Werbungskosten

Unter Werbungskosten versteht das Steuerrecht alle Kosten und Aufwendungen, die Sie ausgeben, um Geld zu verdienen. Das bedeutet im Detail: zu den Werbungskosten zählen alle Beiträge, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Dazu zählen z. B. Kosten für Bewerbungsfotos, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch, aber auch Kosten für Fort- und Weiterbildung sowie Kontoführungskosten.

Absetzen können Sie alle beruflich veranlassten Aufwendungen, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei bereits ersetzt. Das Finanzamt berücksichtigt eine Werbungskostenpauschale von 1000€ automatisch. Übersteigen Ihre Werbungskosten diese Pauschale nicht, müssen Sie die einzelnen Kosten nicht in der Steuererklärung angeben.

 

2. Die wichtigsten Werbungskosten

Als Werbungskosten absetzen lassen sich zahlreiche Positionen. Welche das allumfassend sind, können Sie in Foren und Blogs recherchieren. Wir stellen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Werbungskosten vor:

  • Arbeitsmittel: Als Arbeitsmittel gilt jeder Gegenstand, den Sie mind. zu 10% für berufliche Zwecke nutzen – z. B. Aktentasche, PC, Schreibtisch oder den Bürostuhl.
  • Berufskleidung: Absetzen lassen sich z. B. Arbeitskittel, Uniformen, Sicherheitsschuhe. Ausgeschlossen ist konventionelle Bekleidung.
  • Bewerbungen: Alles, was Sie aufwenden müssen für einen neuen Job, lässt sich absetzen – Bewerbungsfotos, Porto, Telefonkosten, Reisekosten oder Kopien von Zeugnissen.
  • Fahrtkosten: Mit einer Pauschale von 30 Cent pro Kilometer können Sie Ihre Fahrtkosten absetzen.
  • Fort- und Weiterbildungen: Berufliche Weiterbildungen können Sie in voller Höhe absetzen – z. B. Lehrgänge, Kurse, Seminare und Tagungen.
  • Führerschein: Brauchen Sie Ihren Lkw- oder Busführerschein beruflich, können Sie die Kosten für dafür absetzen. Der PKW-Führerschein zählt zur privaten Lebensführung und nicht zu den Werbungskosten.
  • Kontoführung: Da auf dem normalen Girokonto oft berufliche Transaktionen stattfinden wie die Überweisung des Gehalts, können Sie pauschal 16€ auch für kostenfreie Girokonten absetzen.
  • Kreditkarte: Nutzen Sie Ihre Kreditkarte für berufliche Ausgaben, können Sie die Kreditkarte prozentual zu den Ausgaben absetzen.
  • Reisekosten: Wer beruflich reist, kann Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisenebenkosten absetzen.
  • Sprachkurs: Belegen Sie einen Sprachkurs, der mit Ihrer Berufsfähigkeit zusammenhängt, können Sie diesen als Werbungskosten absetzen.
  • Telefon: Pauschal lassen sich auch die Telefonkosten mit bis zu 240€ pro Jahr absetzen.
  • Umzug: Für jeden beruflichen Umzug, lassen sich die Umzugskosten in voller Höhe absetzen.
  • Unfall: Für den Fall eines Unfalls auf dem Arbeitsweg können Sie die Schadensbeseitigungskosten absetzen.

Neben den hier aufgezählten Kosten lassen sich bei den Werbungskosten noch weitere Positionen absetzen wie z. B. Verpachtungskosten oder Kapitaleinkünfte. Wir empfehlen Ihnen hier eine Recherche im Netz zu diesen Themen, um ausführlich herauszufinden, was Sie im Einzelfall absetzen können.

 

3. Besonderheit Zeitarbeit: Einsatzwechseltätigkeit oder dauerhaft beschäftigt

Steuerrechtlich wird bei der Zeitarbeit unterschieden, ob Sie in einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit oder dauerhaft beschäftigt arbeiten. Denn Leiharbeiter, die auswärts – also in einer Einsatzwechseltätigkeit – arbeiten, können bei den Werbungskosten mehr absetzen.

Bei der Einsatzwechseltätigkeit arbeiten Sie außerhalb der Wohnung oder einem festen Arbeitsplatz (auch erste Tätigkeitsstätte). Damit unterscheiden Sie sich von einer dauerhaften Beschäftigung. Sie gelten als dauerhaft beschäftigt, wenn im Arbeitsvertrag eine erste Tätigkeitsstätte festgehalten ist.

Bei der Zeitarbeit ist nicht immer klar, ob eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine dauerhafte Beschäftigung vorliegt. Sobald Sie folgende Kriterien erfüllen, gelten Sie als dauerhaft beschäftigt:

  • Sie arbeiten länger als 48 Monate bei einem Einsatzunternehmen
  • Sie sind für die Dauer eines betrieblichen Dienstverhältnisses angestellt – z. B. ein befristetes Projekt
  • Sie sind unbefristet für ein Einsatzunternehmen (erste Tätigkeitsstätte)  tätig – im Arbeitsvertrag steht dann z. B. "bis auf Weiteres"

Das hat bei der Steuererklärung Konsequenzen: Zeitarbeiter, die einer Einsatzwechseltätigkeit nachgehen, können mehr Werbungskosten absetzen.

Wo lässt sich mehr absetzen?

Leiharbeiter in Einsatzwechseltätigkeit arbeiten auswärts und das wird steuerlich wie eine Art Dienstreise behandelt. Deswegen können Zeitarbeitnehmer bei den Werbungskosten mehr absetzen:

  1. Bei der Kilometer- oder Dienstreisepauschale können Sie für die Hin- und Rückfahrt zu Ihrem Einsatzort 30 Cent pro Kilometer absetzen.
  2. Bei der Verpflegungspauschale können Sie pro Tag, an dem Sie länger als 8 Stunden von Ihrer Wohnung entfernt sind, 12€ pro Tag absetzen.

Wichtig: Nur Zeitarbeiter, die einer Einsatzwechseltätigkeit nachgehen, können die Kilometer- und Verpflegungspauschale absetzen in diesem Umfang absetzen. Dauerhaft Beschäftigte können zwar auch die Kilometerpauschale absetzen, aber nur für die Hinfahrt. Die Verpflegungspauschale entfällt komplett.

Letzte Änderung am Montag, 24 Januar 2022 09:23

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