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Dienstag, 23 November 2021 13:08

3G am Arbeitsplatz | FAQ: Was Sie wissen müssen

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Am 24.11.2021 tritt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz durch das neue Infektionsschutzgesetz offiziell in Kraft. Das bedeutet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: sie dürfen den Betrieb nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und diesen Status nachweisen können.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen und beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

 

Für wen gilt die 3G-Regelung?

Die 3G-Regel gilt für fast alle Betriebe. Nur Betriebe ohne Personenkontakt sind von der Regelung befreit.

Das bedeutet: alle Personen, die auf der Arbeit Kontakt zu anderen Menschen haben – z. B. zu Kollegen, Besuchern oder Bewerbern –, müssen nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich einen Negativnachweis vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte, die ihren Impfstatus nicht offenlegen wollen.

 

Wann brauche ich keinen 3G-Nachweis?

Von der Nachweispflicht sind Mitarbeiter im Home-Office und Außendienst befreit.

Das gilt nach dem Infektionsschutzgesetz § 28b Absatz 1 auch für Dritte, die keinen physischen Kontakt zu Beschäftigten oder dem Arbeitgeber haben – also Besucher, Kunden oder Bewerber.

 

Welche Tests sind erlaubt?

Der Negativnachweis kann durch einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test erfolgen. Antigen-Schnelltests müssen zertifiziert sein (durch ein Testzentrum) oder vor Ort durch geschultes Personal durchgeführt werden. Alternativ können sich Beschäftigte unter Aufsicht geschulten Personals selbst testen.

Ein Antigen-Schnelltest gilt 24 Stunden und PCR-Tests 48 Stunden.

 

Wer muss die Tests bezahlen?

Der Arbeitgeber muss jedem Angestellten 2 Tests pro Woche kostenfrei zur Verfügung stellen – egal, ob geimpft, genesen oder nicht. Für die restlichen Tests muss der Arbeitnehmer Sorge tragen.

Da die kostenlosen Bürgertests bundesweit wieder angeboten werden, können Arbeitnehmer auf diese zurückgreifen. Nach der Testverordnung können sich Bürger mindestens einmal pro Woche kostenfrei testen lassen.

 

Welche Folgen hat eine Nichtbeachtung der Regelung?

Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die sich der 3G-Regel widersetzen, drohen harte Konsequenzen. Das Bundesarbeitsministerium legt fest: gibt ein Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preis und kann daher seine Arbeitsleistung nicht erfüllen, verliert er unter Umständen seinen Vergütungsanspruch.

Beschäftigte, die sich dauerhaft der Regel verweigern, müssen mit einer Abmahnung und im Einzelfall sogar der Kündigung rechnen.

Kommt ein Arbeitgeber seiner Kontrollpflicht nicht nach, drohen Bußgelder bis zu 25.000€.

 

Wer muss den 3G-Status kontrollieren?

Das Infektionsschutzgesetz übergibt die Kontrollpflicht dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter kontrollieren und die Nachweise dokumentieren. Arbeitnehmer müssen jederzeit auskunftspflichtig sein. Das heißt, der Negativnachweis muss stets mitgeführt werden.

Geimpfte und Genesene sind von den Zugangskontrollen befreit, wenn sie entsprechende Nachweise vorgelegt haben und diese dokumentiert wurden.

 

Darf der Arbeitgeber entsprechende Daten speichern?

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten zum Impfstatus 6 Monate speichern und verarbeiten. Der Arbeitgeber muss dabei die Datenschutzvorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten.

Arbeitgeber dürfen die Daten nur zu Zweck der Nachweiskontrolle verarbeiten oder um das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.

 

Gilt die Zeit fürs Testen als Arbeitszeit?

Nein, die Zeit, die Arbeitnehmer aufbringen müssen, um sich testen zu lassen, zählt nicht als Arbeitszeit und ist damit nicht vergütungspflichtig.

 

 

Gelesen 2855 mal Letzte Änderung am Donnerstag, 11 August 2022 12:41

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