Inhaltsverzeichnis
1. Zuschläge nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
2. Zuschläge in der Zeitarbeit
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Zuschläge dienen als Ausgleich für Arbeit zu besonderen Zeiten.
- Nach dem ArbZG gibt es keinen Anspruch auf die Zahlung von Zuschlägen.
- Ein Anspruch ergibt sich aus dem Arbeits- und/oder Tarifvertrag sowie der Freiwilligkeit des Arbeitgebers.
- Zeitarbeiter haben in der Regel Anspruch auf Zuschläge, da Tarifverträge gelten.
1. Zuschläge nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) haben Arbeitnehmer keinen grundlegenden Anspruch auf die Zahlung von Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Nichtsdestotrotz muss der Arbeitgeber einen Ausgleich gewähren:
- Er gewährt eine angemessene Zahl bezahlter Freitage oder
- Er zahlt Zuschläge
Das bedeutet, dass Sie für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entweder entsprechend freie Tage oder einen Zuschlag erhalten.
Einen rechtlichen Anspruch auf Zuschläge können Arbeitnehmer haben, wenn Regelungen dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag verankert sind.
Wie hoch können Zuschläge ausfallen?
Wie hoch die Zuschläge ausfallen, ist abhängig von mehreren Faktoren wie dem Arbeitgeber, dem Arbeitsbeginn und den arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen. Daher können die Zuschlagshöhen schwanken:
- Für Nachtarbeit sind 25% Zuschlag üblich
- Für Sonntagsarbeit sind 50% Zuschlag üblich
- Für Feiertagsarbeit sind bis zu 125% Zuschlag möglich
2. Zuschläge in der Zeitarbeit
Da in der Zeitarbeit in der Regel verbindliche Tarifverträge gelten, sind Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zuschlagspflichtig.
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr. Die Zuschlagshöhe bestimmt die Zuschlagsregelung des Kunden- oder Einsatzunternehmens – höchstens 25%.
Arbeit, die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistet wird, gilt als Sonntags- oder Feiertagsarbeit
Ob ein zuschlagspflichtiger Feiertag vorliegt, bestimmt das Feiertagsrecht des Arbeits- oder Einsatzortes.
Auch hier legt die Zuschlagsregelung des Einsatzunternehmens die Höhe der Zuschläge fest. Für Sonntage erhalten Zeitarbeiter höchstens 50% und für Feiertage höchstens 100% Zuschlag.
Können theoretische mehrere Zuschläge angewendet werden – z. B. Arbeit am 24.12 nachts –, muss der jeweils höchste gezahlt werden.