Zeitarbeit und die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitssicherheit
Was Zeitarbeit von genereller Beschäftigung unterscheidet, ist auch für den Arbeitsschutz relevant: Arbeitgeber bleibt der Personaldienstleister, auch wenn seine Mitarbeiter an einem anderen Ort arbeiten. Die Arbeitssicherheit wird deswegen sowohl Angelegenheit des Personaldienstleisters (auch Verleiher) als auch des Einsatzunternehmens (Entleiher).
Die wichtigste Rechtsgrundlage bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es sichert verbindlich den Arbeits- und Gesundheitsschutz eines Zeitarbeitnehmers. Ergänzende Angaben lassen sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) finden. Verbindliche Arbeitsschutzmaßnahmen und Vorschriften legt die DGUV fest. Für die Branche der Zeitarbeit gelten die Regeln 115-801.
Geteilte Arbeitsschutzverantwortung: wer trägt welche Pflichten?
Da bei der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber und Arbeitsort auseinanderfallen, gilt das auch für den Arbeitsschutz. Arbeitssicherheit ist Arbeitgeberpflicht, daher ist der Personaldienstleister hauptverantwortlich für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter.
Das Einsatzunternehmen muss jedoch für den praktischen Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Zeitarbeiter sorgen, die vor Ort arbeiten. Der Entleiher trägt das Weisungsrecht für die entsprechenden Zeitarbeitnehmer und muss diese genau wie seine festangestellten Mitarbeiter in die betriebliche Arbeitssicherheitsplanung integrieren.
In den meisten Fällen wird die Teilung der Arbeitsschutzverantwortung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten. Dazu zählen Vereinbarung über die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung, die Stellung von Schutzausrüstung, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die Organisation der Ersten Hilfe.
Personaldienstleister: Pflichten des Verleihers
- Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit dem Entleiher erstellen
- Anforderungsprofil für benötigte Mitarbeiter erstellen
- Überprüfung der notwendigen Dokumente und Qualifikationen – z. B . Ausbildungsnachweise, Scheine zum Führen von Flurförderzeugen
- Auswahl geeigneter Mitarbeiter und vorbereiten/ausbilden, ggf. Schutzausrüstung stellen
- Einweisung der Zeitarbeiter in Betriebsabläufe
- Arbeitsschutz durch arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der Zeitarbeiter nach Regeln der DGUV sicherstellen
Einsatzunternehmen: Pflichten des Entleihers
- Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
- Bestimmen der entsprechenden Schutzmaßnahmen
- Erstellung eines Anforderungsprofils über die Qualifikationen und Voraussetzung, die ein Mitarbeiter braucht, um die entsprechenden Aufgaben zu erledigen
- Betriebs- und tätigkeitsspezifische Unterweisung – z. B. Verhalten im Brandfall, Fluchtwege, Umgang mit Maschinen
- Allgemeine Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsort und mit Arbeitsmitteln
- Berücksichtigung der Zeitarbeiter z. B. bei der Ermittlung von Sicherheitsbeauftragen, Ersthelfern und Brandschutzhelfern
Wer haftet bei einem Arbeitsunfall?
Kommt es trotz aller Präventionsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall im Einsatzunternehmen, zahlt die Unfallversicherung des Verleihers für mögliche Folgekosten. Der Zeitarbeiter ist also durch seinen Arbeitgeber abgesichert.
Passiert ein Arbeitsunfall, weil Ver- oder Entleiher vorsätzlich ihre Pflichten missachtet haben, haften diese entsprechend für den Schaden und die mögliche Rehabilitation.
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